Wirtschaftsrat 2022-2027
Kirchliches Verordnungsblatt 2016 III - I
C § 2 Aufgabenbereich
1. Der Wirtschaftsrat (WR) ist gemeinsam mit dem Pfarrer als Vertreter und Verwalter des kirchlichen Vermögens im Namen a. der Pfarre, b. der bisherigen Pfarrkirche, c. der rechtsfähigen pfarrlichen Stiftungen, d. der Pfarrpfründe und sonstigen Pfründen in der Pfarre, soweit dies in dieser Ordnung vorgesehen ist, e. der Filialkirchen, wenn für diese keine eigenen Verwaltungsorgane bestehen, f. sowie für zweckgebundene Sparkonten pfarrlicher Gruppen (Sondervermögen) tätig.
2. Die Verwaltung des Pfründenvermögens fällt in den Kompetenzbereich des WR nur insoweit, als es diese Ordnung vorsieht (insbesondere Baulastsachen, Friedhofsverwaltung, Pfarrheim).
3. Pfarrhof: Das Nutzungsrecht am Pfarrhof sowie an dessen unmittelbaren Umgebungsflächen und anderen pfarrlich genutzten Pfründengebäuden und –flächen verbleibt bei der Pfarrpfründe. Die Verwaltung und damit auch die Verantwortung für dieses Vermögen liegt beim WR, insbesondere betrifft dies den Pfarrhof, aber auch Kindergarten, Pfarrheim u. Ä., soweit sich diese Gebäude im Pfründeneigentum befinden.
4. Der WR ist verpflichtet, Angelegenheiten der Pfründenverwaltung über Ersuchen des Pfründeninhabers oder des Bischöflichen Ordinariates oder einer anderen kirchlichen Rechtsperson zu behandeln. Eine Vertretung nach außen kommt dem WR in diesen Fällen nicht zu.
5. Der WR sorgt dafür, dass der Zustand der Gebäude sowie das Inventar jährlich überprüft werden.
6. In jenen Fällen, in denen die Pfarre Geschäftsfelder in bestehende bzw. zu errichtende Rechtspersonen oder ähnliche Einrichtungen auslagert (z. B. Vereine), besteht gegenüber diesen Rechtspersonen eine Aufsichtspflicht des WR. Diese Aufsichtspflicht gründet sich insbesondere in der Einhaltung einer ordnungsgemäßen Gebarung bzw. eines entsprechenden Rechnungswesens sowie in der zweckgewidmeten Spendenverwendung. Die vorgenannte Aufsichtspflicht des WR umfasst auch die Prüfung von Treuhandkonten der obgenannten Rechtspersonen oder ähnlichen Einrichtungen.
7. Bei Neubesetzung der Pfarre oder des Wirtschaftsrates sind die neuen Mitarbeiter über die wirtschaftliche Situation der Pfarre sowie die wirtschaftlichen Abläufe zu informieren.